Die Satzung

 § 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Eichhörnchen Notruf e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Hamburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Naturschutzes, insbesondere soll das europäische Eichhörnchen geschützt werden.

Eichhörnchen gehören zu den frei lebenden Tieren, somit fällt ihr Schutz gesetzlich unter den Naturschutz.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Oberste Priorität des Vereins ist es, die Rückführung von Findelkindern zum Muttertier zu versuchen

  • Aufzucht und Wiederauswilderung von verwaisten, verletzten und kranken Eichhörnchen

  • Erkrankten adulten Eichhörnchen in Freiheit, nach bestem Wissen zu helfen, z.B. durch Aufklärungs-, und Öffentlichkeitsarbeit, durch direkte Hilfestellung und Beratung durch das Notfalltelefon, sowie durch aktive Hilfestellung bei Verletzung oder Vergiftung o.ä.

  • Flächendeckendes Netz an Auffang- / Pflegestationen aufzubauen und zu erhalten

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über das Wildtier Eichhörnchen (in Schulen, Kindergärten, Medien usw.)

  • Aufklärung über die nicht artgerechte Haltung der europäischen Eichhörnchen in Gefangenschaft und als Haustier 

  • Durchsetzung eines Zuchtverbotes von europäischen Eichhörnchen (Sciurus vulgaris), durch Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten, die die Thematik von Haltungsschäden bzw. -störungen behandeln und langfristig dem Gesetzgeber darlegen, dass eine artgerechte Haltung dieser Tiere in Gefangenschaft nicht möglich ist.

  • Offenlegung von Missständen bei Haltung und Auswilderung, durch enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Naturschutzbehörde, Veterinärämtern)

  • Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit dem europäischen Eichhörnchen beschäftigen, durch aktive Zusammenarbeit des Vereins mit Universitäten, Anbieten von Themen für Diplom- bzw. Doktorarbeiten etc.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die  Mitgliederversammlung.

 

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B.

 

  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung

  • vereinsschädigendem Verhalten

  • nicht mit dem Vorstand abgestimmten Aktionen im Namen des Vereins,

kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds als beendet gilt.

 

Alle Mitglieder,  die eine Auffangstation des Vereins betreiben oder ein Amt innehaben, sind aktive Mitglieder. Diese sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

  • Aktive Mitglieder:

Aktive Teilnahme an der Versorgung und Pflege von verwaisten und/oder kranken Tieren (Aufzucht / Pflege / Auswilderung / TÄ Betreuung ... o.ä.) oder aktive Teilnahme z.B. durch die Übernahme eines Amtes im Verein.

Aktive Mitglieder können bei Bedarf für eine begrenzte Zeit von bis zu einem Jahr pausieren. Hierzu wird ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt. Sie gehen anschließend in den passiven Status über.

  • Fördermitglieder bzw. passive Mitglieder: 

Sie sind uns herzlich willkommene Fördermitglieder, sie unterstützen den Verein und die Vereinsarbeit durch ihre finanzielle Mitgliedschaft. Sie haben / nehmen keine der o.g. aktiven Beteiligungen wahr.

Passive Mitglieder werden über das Vereinsgeschehen mittels Rundmail informiert, erhalten das Posthörnchen und sind gern gesehene Gäste der Jahreshaupt-/ Mitgliederversammlung.

Der Verein vergibt Ehrenmitgliedschaften an körperliche oder juristische Personen die sich im besonderen Maß um das Wohl des Vereins bemühen.

Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder gemäß § 4 der Satzung.

 

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts

 

 

§ 6 Vorstand

 

Beim Vorstand wird unterschieden zwischen dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB sowie dem erweiterten Vorstand. Zum Vorstand i.S.d. § 26 BGB zählen der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Zum erweiterten Vorstand zählen neben den Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 26 BGB 4 weitere Vorstandsmitglieder.

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

 

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dritte Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Es können nur aktive Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr, üblicherweise im

4. Kalendervierteljahr zur Mitgliederversammlung ein. Eine Einladung soll mittels Email erfolgen, wenn das Mitglied im Aufnahmeantrag dieser Form der Einladung ausdrücklich zugestimmt hat und eine Email-Adresse im Aufnahmeantrag angegeben wurde oder vom Mitglied dem Vorstand später mit einer entsprechenden Einverständniserklärung übermittelt wurde.

 

Im Übrigen erfolgt die Einladung schriftlich an die letzte bekannte Anschrift.

 In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§ 7 Rechnungsprüfung


Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für den Tierschutz.

 

 

§ 9 Datum der Errichtung

 

Die vorstehende Satzung wurde am 13.09.2008 von der Gründerversammlung errichtet.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder und erklären gleichzeitig den Eintritt in den Verein:

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. 
Die vorhergehende Satzung verliert damit ihre Gültigkeit. 

 

Letzte Änderung in der Mitgliederversammlung vom 21.11.2015.