Die Gesetzeslage

Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Eichhörnchen aus der Natur wird immer wieder die Anwendbarkeit der Gesetze zu Naturschutz, Tierschutz usw. hinterfragt und diskutiert.

Daher werden hier die folgenden Gesetze bzw. Verordnungen in ihrer Zielsetzung und Relevanz für die Arbeit unseres Vereins einmal näher betrachtet:

 

1. Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG

    (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege)

 

2. Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV
    (Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten)

 

3. Tierschutzgesetz - TierSchG

 

4. Bundesjagdgesetz - BJagdG

1. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Dieses Gesetz bildet in Deutschland die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.

 

In den Abschnitten 2 und 3 (Allgemeiner und Besonderer Artenschutz) des Kapitels 5 wird unterschieden zwischen streng geschützten und besonders geschützten Arten, zu letzteren zählt das Europäische Eichhörnchen.

 

Paragraph 44 verbietet das Fangen oder in Besitznehmen (Besitzverbot) von besonders geschützten Arten.

Eine ausdrückliche Ausnahme hiervon beschreibt der Paragraph 45, wenn man hilflose oder kranke Tiere zeitweilig aufnimmt und sie unverzüglich freilässt, sobald sie sich wieder selbstständig erhalten können.

Auszüge aus dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG):

 

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.  die biologische Vielfalt,

2.  die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3.  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

...

Kapitel 5, Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, …

3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

 

Kapitel 5, Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, … (Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. (Besitzverbote)

2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c

a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.

...

2. Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV

Diese deutsche Rechtsverordnung basiert auf dem o. g. Bundesnaturschutzgesetz und erweitert und verschärft die Artenschutzverordnung der Europäischen Union von 1984, welche wiederum das Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft setzt.

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA, auch CITES genant – Convention of International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist ein Internationales Handelsabkommen, das durch die Beschränkung der Ein- und Ausfuhr von Tierarten indirekt auch ihre Entnahme aus der Natur regelt.

 

In der Bundesartenschutzverordnung werden alle einheimischen wildlebenden Säugetiere (mit wenigen Ausnahmen, bei denen das Eichhörnchen nicht genannt ist) als besonders geschützt gelistet.

 

Die Haltung von Wirbeltieren wird nur dann erlaubt, wenn diese keinem Besitzverbot unterliegen. Genau solch ein Besitzverbot gilt aber laut BNatSchG für besonders geschützte Arten wie dem Eichhörnchen.

 

Da aber die Ausnahmesituation von hilfsbedürftigen Tieren eine "vorübergehende Entnahme aus der Natur" erlaubt, sind die Vorschriften, die die Haltung von Tieren betreffen, natürlich

für die Dauer der Beherbergung durchaus maßgebend - erst recht, weil es sich um geschwächte oder verletzte bzw. unreife Tiere handelt.

 

Dabei sind die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Sachkenntnisse über die Haltung und Pflege genau dieser Tierart Voraussetzung. Ebenfalls Gebot sind die Möglichkeit zur artgerechten Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen und dass diese vorübergehende Haltung auch den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. 

Auszug aus der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)


Abschnitt 3 - Haltung und Zucht, Anzeigepflichten

§ 7 Haltung von Wirbeltieren

(1) Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

1.   die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und

2.   über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

...

(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten ... hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

...

3. Tierschutzgesetz - TierSchG

Das Tierschutzgesetz ist in Deutschland zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen”. 

Dieses Gesetz dient - im Gegensatz zu den Artenschutzgesetzen - dem Schutz des einzelnen Tieres, des Individuums.

 

Es umfasst Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), zu Eingriffen und Versuchen an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren.

 

Daher ist das Tierschutzgesetz für zeitweilig aufgenommene Eichhörnchen zunächst nur nachrangig von Bedeutung, da diese ja laut Bundesnaturschutzgesetz sowieso nicht in Besitz oder Haltung genommen werden dürfen.

Dass für die Dauer der Aufnahme, also der sozusagen "vorübergehenden Haltung" die Regeln des Tierschutzes bedingungsloses Minimalgebot sind, ist für uns selbstverständlich.

 

Bemerkenswerterweise wird in Paragraph 3 die Verpflichtung beschrieben, ein aufgezogenes Tier einer wild lebenden Art erst dann (wieder) auszusetzen, wenn die Fähigkeit zur selbstständigen Ernährung in der Natur gesichert ist.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG):

 

Erster Abschnitt
 - Grundsatz

§ 1 

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Zweiter Abschnitt - Tierhaltung

§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3 

Es ist verboten, ...

4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

...

4. Bundesjagdgesetz - BJagdG

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt neben Jagdrecht, Jagdzeiten, Schonzeiten usw. von jagdbarem Wild, auch das Recht zur Aneignung von krankem Wild.

 

In Paragraph 2 sind die Tierarten aufgelistet, die dem Jagdrecht unterliegen. Da das Eichhörnchen in dieser Liste nicht genannt wird, findest das Bundesjagdgesetz für Eichhörnchen in Deutschland keine Anwendung.

Auszug aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG):


Abschnitt 1 - Jagdrecht

§ 2 Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1. Haarwild:

Wisent (Bison bonasus L.),

Elchwild (Alces alces L.),

Rotwild (Cervus elaphus L.),

Damwild (Dama dama L.),

Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),

Rehwild (Capreolus capreolus L.),

Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),

Steinwild (Capra ibex L.),

Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),

Schwarzwild (Sus scrofa L.),

Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),

Schneehase (Lepus timidus L.),

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),

Murmeltier (Marmota marmota L.),

Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),

Luchs (Lynx lynx L.),

Fuchs (Vulpes vulpes L.),

Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),

Baummarder (Martes martes L.),

Iltis (Mustela putorius L.),

Hermelin (Mustela erminea L.),

Mauswiesel (Mustela nivalis L.),

Dachs (Meles meles L.),

Fischotter (Lutra lutra L.),

Seehund (Phoca vitulina L.);

2. Federwild:

...

Quintessenz aus allen relevanten Gesetzen:

Es ist verboten, Eichhörnchen zu fangen, aus der Natur zu entnehmen und zu halten. Eine Ausnahme von diesem Gebot besteht, wenn ein

hilfloses Jungtier oder ein verletztes Tier für eine befristete Zeit in menschliche Obhut genommen wird. Nach der Genesung bzw. gewonnener Selbstständigkeit muss das Eichhörnchen unverzüglich wieder in die Freiheit entlassen werden.

 

Für die Dauer der Beherbergung sind detaillierte Sachkenntnis über die Pflege dieser Tierart und eine artgerechte Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung vorgeschrieben, eine Unterbringung, die auch dem zunehmenden Bewegungsdrang der Tiere Raum gibt.

 

Es besteht das Gebot, ein aufgezogenes Tier einer wild lebenden Art genau dann wieder auszuwildern, wenn die Fähigkeit zur selbstständigen Ernährung in der Natur gesichert ist – weder zu früh noch zu spät. So ist auch dafür genaue Sachkenntis gefragt. Die Fortschritte von Reifungs- und Gesundungsprozessen der Tiere müssen aus Erfahrung richtig eingeschätzt werden können um zu erkennen, wann dieser richtige Zeitpunkt für die Freilassung gegeben ist.

 

Eine „sanfte Auswilderung“ mit der Möglichkeit für die freigelassenen Eichhörnchen, zunächst noch nachts in die offene Voliere zurückzukehren und eine anfängliche Zufütterung optimieren dann die Erfolgschanchen.