Baumfällarbeiten

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen deutschlandweit in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, weil während der Vegetationszeit der Schutz von Pflanzen und Tieren Vorrang genießt. Dies gilt sowohl für Bäume als auch für Sträucher und Büsche. 

 

Aber auch außerhalb dieser Sperrzeit muss für Bäume ab einer Mindestgröße und einem Mindestumfang eine Fällgenehmigung beim Naturschutzamt oder Forstamt beantragt werden, die dann in einem bestimmten Zeitraum zwischen Oktober und Februar gilt.

 

Die Regelungen sind je nach Bundesland unterschiedlich, so gilt dies z. B. in Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen für Einzelbäume ab einem Stammumfang von 80 cm (das entspricht einem Durchmesser von etwa 25 cm) gemessen in 1,30 m Höhe, in Brandenburg ab 60 cm Umfang (19 cm Durchmesser) und

in Hessen 100 cm Umfang (32 cm Durchmesser), aber in 1 m Höhe gemessen. Darüber hinaus sind je nach Bundesland unterschiedliche Baumarten von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen, häufig sind dies Obstbäume.

 

So ist jeder verpflichtet, sich bei seinem zuständigen Forst- oder Naturschutzamt genau nach den an seinem Wohnort gültigen Verordnungen zu erkundigen. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall erteilt werden. Dies gilt z. B. für durch Sturm geschädigte oder für kranke Bäume, aber auch um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, d. h. wenn Äste herabzustürzen drohen.

Noch komplizierter wird es dadurch, dass unsere Eichhörnchen sich nicht an diese gesetzlichen Regelungen halten und sehr häufig schon vor dem 1. März ihren ersten Nachwuchs haben.

So bitten wir Sie im Namen unserer Schützlinge – auch wenn Sie selbst sich „gesetzeskonform“ verhalten – bevor sie einen Baum fällen oder eine Hecke ganz entnehmen:

  • Schauen Sie vorher genau nach, ob sich Kobel oder Nester im zu fällenden Baum befinden!
  • Beobachten Sie das Verhalten der Tiere in diesem Baum!
  • Wenn irgendwie möglich, verlegen Sie solche Fällarbeiten in den Oktober oder noch besser November!

Aber auch bei von März bis September sicherlich notwendigen, weniger radikalen Schnittmaßnahmen gilt: Lieber erst genau nachsehen und dann erst die Schere ansetzen. Oft genügt es schon, mit dem Formschnitt einfach wenige Wochen zu warten, bis die Jungtiere ausgezogen sind.